Unser 'Allgemeinen Geschäftsbedingungen' (AGB)
von - INP -



Version: 2016-10-31

§1 Vertragspartner

Vertragspartner sind Jens H. G. Dolgner, (im Folgenden - INP - genannt), Wilhelmstr. 22, 51643 Gummersbach (Brieflich: Postfach 10, 51602 Gummersbach) und der Kunde.


§2 Vertragsgegenstand

Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie aus den in den Leistungsbeschreibungen und Preislisten getroffenen Regelungen. Diese regeln in Verbindung mit dem Telekommunikationsgesetz (TKG) die Produkte und Dienstleistungen von - INP -.


Bei sich widersprechendem Angaben gilt folgende Reihenfolge:


  • diese AGB

  • die Geschäftsbedingungen (GB) des Produkts bzw. Dienstleitung

  • die Leistungsbeschreibung (LB) des Produkts bzw. Dienstleistung

  • Benutzerordnung (BO) / Verhaltenscodex (VC) des Produkts bzw. Dienstleistung

  • schriftliche individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden.


§3 Zustandekommen des Vertrages

Vorbehaltlich einer gesonderten Regelung kommt der Vertrag mit Zugang der Auftragsbestätigung, spätestens mit Bereitstellung der Leistung zustande.



§4 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

Der Kunde hat insbesondere folgende Pflichten:


  • Es ist eine Einzugsermächtigung zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des vereinbarten Abbuchungskontos zu sorgen.

  • Die überlassenen Leistungen dürfen nicht missbräuchlich genutzt werden.

  • Der Kunde hat persönliche Zugangsdaten (wie Kennwort/Passwort) geheim zu halten. Er hat diese unverzüglich zu ändern, falls die Vermutung besteht, dass unberechtigte Personen davon Kenntnis erlangt haben.

- INP - ist berechtigt, bei schwerwiegenden Verstößen gegen die dem Kunden obliegenden Pflichten die jeweilige Leistung auf Kosten des Kunden zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die Entgelte weiterhin zu zahlen. Die Regelung in § 45 o TKG zur Sperre von Rufnummern bleibt hiervor unberührt.


§5 Nutzung durch Dritte

Dem Kunden ist es nicht gestattet, die überlassenen Leistungen Dritten zum alleinigen Gebrauch oder zur gewerblichen Nutzung zu überlassen oder an Dritte weiterzugeben oder unter Einsatz der von - INP - überlassenen Leistungen selbst als Anbieter von Telekommunikationsdiensten aufzutreten und Telekommunikations-, Vermittlungs- oder Zusammenschaltungsleistungen gegenüber Dritten anzubieten.


§6 Zahlungsbedingungen

Regelmäßig wiederkehrende Entgelte, beginnend mit dem Tage der betriebsfähigen Bereitstellung, sind im Voraus zu zahlen. Ist der Preis für Teile eines Kalendermonats zu berechnen, so wird dieser für jeden Tag anteilig berechnet.


Ein Baukostenzuschuss ist im Voraus zu entrichten.


Sonstige Preise, insbesondere Verbindungspreise, sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen.


Der Kunde erhält die Rechnung in elektronischer Form. Die Rechnung gilt als zugegangen, wenn sie erfolgreich an den Zielserver des E-Mailservers übergeben wurde (MX-Server) und dieser den Empfang elektronisch bestätigt hat. Dies gilt nicht für Kunden, die die Zusendung in Papierform vereinbart haben.


Die Zahlung erfolgt im Einzugsermächtigungsverfahren. - INP - bucht den Rechnungsbetrag nicht vor dem vierten Tag nach Zugang der Rechnung vom vereinbarten Konto ab.


Ein Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu.


§7 Beanstandungen

Beanstandungen der Rechnung sind umgehend nach Zugang der Rechnung an - INP - zu richten.


Beanstandungen müssen innerhalb von acht Wochen ab Rechnungszugang bei - INP - eingegangen sein. Die Unterlassung rechtzeitiger Beanstandungen gilt als Genehmigung.


Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Beanstandungen nach Fristablauf bleiben unberührt.


§8 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), Leistungsbeschreibungen (LB) und Preise

Die AGB können geändert werden, soweit hierdurch wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses nicht berührt werden und dies zur Anpassung an Entwicklungen erforderlich ist, welche bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses merklich stören würde. Wesentliche Regelungen sind insbesondere solche über Art und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen und die Laufzeit, einschließlich der Regelungen zur Kündigung.


Ferner können Anpassungen oder Ergänzungen der AGB vorgenommen werden, soweit dies zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages aufgrund von nach Vertragsschluss entstandenen Regelungslücken erforderlich ist. Dies kann vorwiegend der Fall sein, wenn sich die Rechtsprechung ändert und eine oder mehrere Klauseln dieser AGB hiervon betroffen sind.


Die Leistungsbeschreibungen können geändert werden, wenn dies aus triftigem Grund erforderlich ist, der Kunde hierdurch gegenüber der bei Vertragsschluss einbezogenen Leistungsbeschreibung objektiv nicht schlechter gestellt (z.B. Beibehaltung oder Verbesserung von Funktionalitäten) und von dieser nicht deutlich abgewichen wird. Ein triftiger Grund liegt vor, wenn es technische Neuerungen auf dem Markt für die geschuldeten Leistungen gibt oder wenn Dritte, von denen - INP - zur Erbringung ihrer Leistungen notwendige Vorleistungen bezieht, ihr Leistungsangebot ändern.


Die vereinbarten Preise können zum Ausgleich von gestiegenen Kosten erhöht werden. Dies ist z.B. der Fall, wenn Dritte, von denen - INP - zur Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen notwendige Vorleistungen bezieht, ihre Preise erhöhen.


Ferner sind Preiserhöhungen in dem Maß möglich, in dem es durch eine Erhöhung der Umsatzsteuer veranlasst ist oder durch die Bundesnetzagentur aufgrund von Regulierungsvorschriften verbindlich gefordert wird.


Beabsichtigte Änderungen der AGB, der Leistungsbeschreibungen sowie Preiserhöhungen, die nicht ausschließlich durch eine Erhöhung der Umsatzsteuer bedingt sind, werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden schriftlich mitgeteilt. Dem Kunden steht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen ein Sonderkündigungsrecht zu. Kündigt der Kunde innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung nicht schriftlich, werden die Änderungen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Vertragsbestandteil. Der Kunde wird auf diese Folge in der Änderungsmitteilung besonders hingewiesen.


§9 Verzug

Ist der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens fünfundsiebzig Euro in Verzug, kann - INP - die zu erbringende Leistung auf Kosten des Kunden und nach Maßgabe des § 45k TKG sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die Preise weiterzuzahlen.


Kommt der Kunde

  • für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung des Geldbetrags bzw. eines nicht unerheblichen Teils des Geldbetrags oder

  • in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung des Geldbetrags in Höhe eines Betrages, der den monatlichen Grundpreis für zwei Monate erreicht,

in Verzug, so kann - INP - das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen


Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt - INP - vorbehalten.


§10 Haftung

Für Schäden aufgrund der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit haftet - INP - nach den Regelungen des TKG.


Im Übrigen haftet - INP - bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen einer garantierten Eigenschaft für alle darauf zurückzuführende Schäden unbeschränkt.


Bei leichter Fahrlässigkeit haftet - INP - im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt. Wenn - INP - durch leichte Fahrlässigkeit mit ihrer Leistung in Verzug geraten ist, wenn ihre Leistung unmöglich geworden ist oder wenn - INP - eine wesentliche Pflicht verletzt hat, ist die Haftung für darauf zurückzuführende Sach- und Vermögensschäden, auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Pflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.


Für den Verlust von Daten haftet - INP - bei leichter Fährlässigkeit unter den Voraussetzungen und im Umfang von §10 Abs. 3 nur, soweit der Kunde seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen, in geeigneter Form gesichert hat, damit diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.


Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, insbesondere für Datenverlust oder Hardwarestörungen, die durch Inkompatibilität der auf dem PC-System des Kunden vorhandenen Komponenten mit der neuen bzw. zu ändernden Hard- und Software verursacht werden und für Systemstörungen, die durch vorhandene Fehlkonfigurationen oder ältere, störende, nicht vollständig entfernte Treiben entstehen können.


Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.


§11 Vertragslaufzeit/Kündigung

Die Mindestlaufzeit und Vertragsverlängerung ergeben sich aus den jeweiligen Leistungsbeschreibungen.


Kündigungen müssen spätestens einen Monat vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich bei - INP - eingehen, soweit in der Leistungsbeschreibung nicht anders bestimmt.


Das Recht der Vertragspartner, aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist für - INP - insbesondere in den Fällen gegeben, in denen der Kunden die ihm nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen obliegenden Pflichten erheblich verletzt. Der Kunde ist im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch - INP - verpflichtet, der - INP - einen in einer Summe fälligen Betrag in Höhe eines Viertels der bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit zu zahlenden restlichen monatlichen Preise als pauschalierten Schadensersatz zu entrichten. Der Schadensbetrag ist höher anzusetzen, wenn - INP - einen höheren Schaden nachweist. Er ist niedriger anzusetzen bzw. entfällt, wenn der Kunde nachweist, dass ein wesentlich geringerer oder überhaupt kein Schaden eingetreten ist


Ebenso haben die Vertragspartner das Recht zur fristlosen Kündigung, wenn die Leistung aufgrund von Störungen der Endleitung, die weder - INP - noch der Kunde zu vertreten haben, nicht mehr erbracht werden kann. Die zusätzliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen richtet sich in diesem Fall nach den gesetzlichen Bestimmungen.


Eine Kündigung kann per Brief, Fax oder E-Mail erfolgen.


Sofern bei der betriebsfähigen Bereitstellung festgestellt wird, dass mit der beim Kunden vorhandenen Endleitung die vereinbarte Leistung nicht erbracht werden kann, teilt - INP - dies dem Kunden unverzüglich mit. Beide Vertragspartner haben dann das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits evtl. vom Kunden gezahlte Entgelte werden unverzüglich erstattet.


§12 Sonstige Bedingungen

- INP - ist berechtigt, die Leistungen durch Dritte als Subunternehmer zu erbringen. - INP - haftet für die Leistungserbringung von Subunternehmern wie für eigenes Handeln.


Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von - INP - auf einen Dritten übertragen.


Beabsichtigt der Kunde im Fall eines Streits mit - INP - über die in § 47 a TKG genannten Fälle ein Schlichtungsverfahren bei der Bundesnetzagentur einzuleiten, hat er hierfür einen Antrag an die Bundesnetzagentur in Bonn zu richten.


Für die vertraglichen Beziehungen der Parteien gilt deutsches Recht.


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